Fall 2014-013N

Email mit rassistischem Inhalt

Schwyz

Verfahrensgeschichte
2014 2014-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC;
Weitere Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

Sachverhalt

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich. Darin äusserte er sich mehrfach systematisch herabsetzend gegenüber Juden, indem er diese jeweils mit dem Zusatz „Drecks“ versah und mit verschiedenen anderen Personen, Geschäftsfeldern (z.B. „Drecks-Banken“), Ethnien (z.B. „Drecks-Helveter“) und politischen Parteien bzw. Politikern (Drecks-Neger-Obama“) herabsetzend in Verbindung brachte. Weiter hielt er fest, dass „SS Hitler“ die „Drecks-Juden in die Ferien nach Ausschwitz“ schickte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 370.00.