Fall 2014-013N
Schwyz
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2014 | 2014-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.
Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich. Darin äusserte er sich mehrfach systematisch herabsetzend gegenüber Juden, indem er diese jeweils mit dem Zusatz „Drecks“ versah und mit verschiedenen anderen Personen, Geschäftsfeldern (z.B. „Drecks-Banken“), Ethnien (z.B. „Drecks-Helveter“) und politischen Parteien bzw. Politikern (Drecks-Neger-Obama“) herabsetzend in Verbindung brachte. Weiter hielt er fest, dass „SS Hitler“ die „Drecks-Juden in die Ferien nach Ausschwitz“ schickte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 370.00.