Fall 2000-016N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafanzeige nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Angeschuldigte leitete ein E-Mail mit rassistischem Inhalt an drei Arbeitskolleginnen auf deren persönliche Mail-Adressen weiter. Das inkriminierte E-Mail wurde in der Folge von einem Adressaten ausgedruckt und in der Firma öffentlich ausgehängt.
Die Strafverfolgungsbehörde gibt der Strafanzeige keine Folge, weil es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle. Das E-Mail sei an drei persönliche Mail-Adressen weitergeleitet und somit nicht für jedermann zugänglich gemacht worden. Wer darauf einen Mailausdruck öffentlich ausgehängt habe, konnte nicht eruiert werden.
Nichteintreten auf die Strafanzeige.