Fall 2000-016N

Versendung von rassistischen E-Mails

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2000 2000-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafanzeige nicht ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Arbeitswelt
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Angeschuldigte leitete ein E-Mail mit rassistischem Inhalt an drei Arbeitskolleginnen auf deren persönliche Mail-Adressen weiter. Das inkriminierte E-Mail wurde in der Folge von einem Adressaten ausgedruckt und in der Firma öffentlich ausgehängt.

Die Strafverfolgungsbehörde gibt der Strafanzeige keine Folge, weil es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle. Das E-Mail sei an drei persönliche Mail-Adressen weitergeleitet und somit nicht für jedermann zugänglich gemacht worden. Wer darauf einen Mailausdruck öffentlich ausgehängt habe, konnte nicht eruiert werden.

Entscheid

Nichteintreten auf die Strafanzeige.