Fall 2005-048N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2005 | 2005-048N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte soll einen Mann mit «Scheiss-Deutscher», «Hitler» und «Nazi» betitelt haben. Bei der nachträglichen Kontrolle durch die Polizei, flüchtete er, trotz Weiung, vor Ort zu bleiben.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie des Ungehorsams nach Art. 6 Abs. 1 EG zum StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie des Ungehorsams nach Art. 6 Abs. 1 EG zum StGB schuldig gesprochen. Er wird mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200 bestraft. Ferner hat er die Gebühr von Fr. 100.00 zu tragen.