Fall 2005-048N

„Scheiss-Deutscher»

Glarus

Verfahrensgeschichte
2005 2005-048N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Täter unbekannt
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte soll einen Mann mit «Scheiss-Deutscher», «Hitler» und «Nazi» betitelt haben. Bei der nachträglichen Kontrolle durch die Polizei, flüchtete er, trotz Weiung, vor Ort zu bleiben.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie des Ungehorsams nach Art. 6 Abs. 1 EG zum StGB schuldig gesprochen.

Entscheid


Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie des Ungehorsams nach Art. 6 Abs. 1 EG zum StGB schuldig gesprochen. Er wird mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200 bestraft. Ferner hat er die Gebühr von Fr. 100.00 zu tragen.