Fall 2009-025N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.- und zu einer Busse von CHF 700.-. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Dem Angeklagten werden mehrere Widerstösse, u.a. Rassendiskriminierung vorgeworfen. Er hat im angetrunkenen Zustand im Bahnhof mehrmals den Hitlergruss ausgeführt und «Sieg Heil» gerufen. In einem weiteren Zeitpunkt hat er wieder im angetrunkenen Zustand während mehreren Minuten mehrmals «Heil Hitler» aus dem Fenster geschrien.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.- und zu einer Busse von CHF 700.-.