Cas 1996-012N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1996 | 1996-012N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
1997 | 1997-021N | 2. Instanz heisst die Berufung gut. Freispruch bezüglich der Rassendiskriminierung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général; |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte tätigte vor einem Restaurant Beschimpfungen wie «Scheiss Albaner» und «Scheiss Jugos».
Er wurde erstinstanzlich wegen Rassendiskriminierung und Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung mit dem Antrag, der Angeklagte sei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
Erstinstanzlich wurde der Angeschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung mit dem Antrag, der Angeklagte sei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
Die 2. Instanz sieht nur die Äusserung «Huere Albaner» als erwiesen an. Es verneint das Vorliegen einer gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB, weil den Albanern durch die Äusserungen nicht ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werde und sie nicht als minderwertige Wesen behandelt worden seien. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Der Angeschuldigte wurde aus einem Restaurant gewiesen. Vor der Tür beschwerte er sich in der Folge bei den Türstehern, dass er Lokalverbot erhalten habe, während Ausländer eingelassen würden. Dabei soll er Ausdrücke wie «Scheiss Albaner» und «Scheiss Jugos» verwendet haben. Anschliessend kam es zu einem Raufhandel zwischen den anwesenden Personen.
Décision 1996-012N
Verurteilung wegen Raufhandels und Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bedingt unter Ansetzung der Probezeit auf 2 Jahre.
Décision 1997-021N
Im Beweisverfahren machten die einvernommenen Zeugen widersprüchliche Aussagen darüber, welche Wortwahl der Angeschuldigte bei seinen Beschimpfungen verwendet habe. Die 2. Instanz kommt zum Schluss, dass man davon ausgehen müsse, der Angeschuldigte habe nur die Beschimpfung «Huere Albaner» ausgesprochen. (E.II.2.1)
Fraglich sei hier zudem, ob die Betitelung von Personen als «Huere Albaner» eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB darstellt. Die 2. Instanz vertritt die Meinung, dass diese Beschimpfung die Menschenwürde der Betroffenen nicht tangiere: «In der Kombination «Huere Albaner» hat der Ausdruck demgegenüber in jedem Fall eine negative Bedeutung. Über eine blosse Beschimpfung - die unter Umständen auf Antrag nach Art. 177 StGB geahndet werden kann - geht er aber nicht hinaus. Der Begriff der «Menschenwürde» in Art. 261bis StGB umfasst zwar die Kernpunkte des Ehrbegriffes, geht aber weiter, da nicht nur das Ansehen als ehrbare Person und die entsprechende Wertschätzung tangiert sind, sondern auch das Ansehen als menschliches Wesen und die entsprechende Wertschätzung als gleichberechtigtes Mitglied der menschlichen Gemeinschaft. Damit wird der Tatbestand viel enger gefasst: Nicht jede Beleidigung oder Ehrverletzung, sondern nur eine besonders qualifizierte Form ist als relevant anzusehen. Die ausgedrückte Geringschätzung muss besonders intensiv sein im Sinne einer undifferenzierten, abgrundtiefen Verachtung des andern und des Absprechens oder Relativierens des Menschseins. Der angegriffenen Person muss ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt worden sein. Mit dem strittigen Ausdruck wird die Würde der Adressaten nicht in Frage gestellt. Schon gar nicht zuordnen lässt sich, aufgrund welcher Kriterien die Betroffenen als minderwertig herabgesetzt oder diskriminiert werden sollten. Es werden keine inneren Werte abgesprochen, eben weil sie Albaner sind." (E. II.3.2.2)
Die 2. Instanz käme zum gleichen Schluss, wenn die behaupteten Ausdrücke «Scheiss Albaner» und «Scheiss Jugos» bewiesen wären. Die Fäkaliensprache mache die Titulierung zwar noch primitiver, ändere aber nichts an deren Charakter als blosse Beschimpfungen. (E. II.3.3)
Die Frage, ob eine geschützte Gruppe vorliege, musste von der 2. Instanz nicht mehr abgeklärt werden. Sie deutete aber an, dass sie diese Eigenschaft bezüglich der Personengruppe der Albaner aufgrund der Kriterien Sprache, Tradition und Geschichte bejahen würde. (E.II.3.4)
Die 2. Instanz heisst die Berufung gut und spricht den Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.
Gutheissung der Berufung und Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung. Verurteilung des Angeschuldigten nur noch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und Reduzierung der Strafe von 3 Monaten Gefängnis bedingt auf 75 Tage Gefängnis bedingt, bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.