Cas 2004-003N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2004 | 2004-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte wurde aufgrund von zwei mutmasslichen Übergriffen wegen Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung und Rassendiskriminierung angezeigt. Die beiden Vorfälle haben sich in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2001 in zwei Gemeinden des Kantons Luzern ereignet. Die beiden geschädigten Männer sind durch die Angriffe erheblich verletzt worden.
Die Täterschaft konnte längere Zeit nicht ermittelt werden. Bekannt war nur gewesen, dass es sich um eine Tätergruppe aus «offensichtlich rechtsextremen Kreisen» gehandelt hatte. Erst im Verlauf des Sommers 2003 ergaben sich Hinweise, wer genau hinter den Taten stecken könnte. Die Untersuchung führte zum in casu Angeschuldigten, zu zwei Jugendlichen sowie zu mindestens drei weiteren Personen (der vorliegende Entscheid enthält nur unklare Angaben). Nur einer der mutmasslichen Täter gestand in der Folge seine Beteiligung an den gewaltsamen Übergriffen, während alle anderen eine Beteiligung oder gar ihre Anwesenheit an den fraglichen Orten bestritten. Die Verfahren gegen die mutmasslichen Beteiligten wurden separat geführt (siehe auch Entscheid 2004-7 Datenbank).
Der vorliegend Beschuldigte bestritt seine Anwesenheit an beiden Tatorten. Er gab zu Protokoll, an fraglichem Abend mit verschiedenen Personen aus rechtsextremen Kreisen an einem Fest teilgenommen zu haben. Er sei jedoch dann nicht mit diesen Personen weiter gezogen, um Leute zu verprügeln.
Der Angeschuldigte wurde übereinstimmend mit seiner Aussage von keinem der Verfahrensbeteiligten belastet. Auch lagen gemäss der Untersuchungsbehörde keine objektiven, ihn belastenden Beweise vor. Demnach müsse, so der Untersuchungsrichter, von den Aussagen des Beschuldigten ausgegangen werden, und das Verfahren sei wegen fehlendem strafbarem Verhalten einzustellen. Auf die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen könne nicht eingetreten werden, dieser sei auf den Zivilrichter verwiesen.
Die Strafuntersuchungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.