Cas 2004-032N

Äusserungen während Streitigkeiten: «Hobby-Italiener», «Sauausländer» und «Drecktschingg»

Zoug

Historique de la procédure
2004 2004-032N Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. Im April desselben Jahres trennte sich die Beschuldigte von A und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der Beschuldigte und Bruder von X, B, sowie der ehemalige Freund von X, Y, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entschied liegt eine Anzeige von A gegen B, X, Y und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventualiter Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.

Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer», «Dreckstschingg» und in casu «Hobby-Italiener» betitelt worden war, erstattet.

Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheide 2004-27, 2004-28 und 2004-33.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellte das Verfahren wegen Rassendiskriminierung aufgrund fehlender Schwere der von B geäusserten Ausdrücke ein. Auch die weiteren Verfahren gegen den Beschuldigten wurden aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit und mangelnden Beweisen eingestellt.

En fait / faits

Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. In dieser Zeit hatte X den Mietvertrag ihrer Wohnung auf sie und A umschreiben lassen. A seinerseits hatte eine GmbH gegründet und X als Gesellschafterin im Handelsregister eintragen lassen. Im April 2002 trennte sich X von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der Beschuldigte und Bruder von X, B, sowie der ehemalige Freund von X, Y, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entschied liegt eine Anzeige von A gegen B, X, Y und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventualiter Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.

Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer», «Dreckstschingg» und in casu «Hobby-Italiener» betitelt worden war, erstattet.

A war auch durch eine männliche Stimme auf seiner Combox mit folgenden Worten bedroht worden: «Ich gebe dir drei Probleme auf. Erstens du räumst auf, zweitens du unterschreibst die Kündigung der Wohnung an X und drittens du tust X CHF 5000.- in den Briefkasten. Solltest du das nicht tun, stehen 2 Jungs mit einem grossen Aufkleber auf dem Rücken. Gruss ?. Wir wissen, wo du wohnst und wenn wir mit dir fertig sind wirst du dich im Spiegel nicht mehr erkennen. Das überlebst du nicht.» Eine weitere Nachricht auf seiner Combox war folgende gewesen: «Ich sage dir jetzt eins, du machst jetzt das, was ich dir gestern gesagt habe. Lass X in Ruhe.» Zudem soll A mit Arschloch, Drecksiech und Kokssniffer beschimpft worden sein.

Der Beschuldigte B hatte anlässlich eines Besuches bei seiner Schwester X und dem Anzeigeerstatter A zu diesem gesagt haben, dass er aufpassen solle was er mit X mache. A fragte ihn darauf, was er gegen ihn habe und wieso er ihn bedrohe, schliesslich habe Y damals X spitalreif geschlagen. B antwortete, dass ihn, A, dies nichts angehe. Weiter beschimpfte der Beschuldigte A als «Hobby-Italiener» und Drogendealer. Laut Aussagen von A soll B ihn auch mit «Sauausländer» und «Drecktschingg» beschimpft haben.

Bei einem späteren Treffen zwischen A und dem Beschuldigten kam es zu weiteren Auseinandersetzungen. Auf dem Heimweg habe nach Angaben von A der Beschuldigte ihn angerufen und ihm gedroht, er werde ihn fertig machen.

Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe Entscheide 2004-27, 2004-28 und 2004-33.

En droit / considérants

In der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er A weder bedroht noch beschimpft habe. Das Wort «Hobby-Italiener» sei gefallen, als A’s Ex-Frau diesem ein SMS geschickt habe. Er habe das Wort nicht aus rassistischer Motivation geäussert. Die weiter vorgeworfenen Aussagen «Sauausländer» und «Drecktschingg» habe er nicht gebraucht.

Die Untersuchungsbehörde hielt zum Anklagepunkt der Rassendiskriminierung fest, dass die vom Beschuldigten gebrauchten Äusserungen nicht die genügende Schwere für eine Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 261bis StGB erreichten. Das Verfahren sei in diesem punkt einzustellen.

Die Untersuchungsbehörde hielt fest, dass das Verfahren auch in den weiteren Anklagepunkten wegen fehlender Tatbestandserfüllung oder mangelhaften Beweisen einzustellen sei. Da dem Beschuldigten kein Vorwurf betreffend einer kausalen Einleitung des Strafverfahrens gemacht werden konnte, seien die Verfahrenskosten vom Staate zu übernehmen (im Gegensatz zu Entscheiden 2004-27 und 2004-28, Anm. d. Red.).

Décision

Die Untersuchungsbehörde stellt das Verfahren wegen Rassendiskriminierung sowie wegen der weiteren Anklagepunkte aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale und mangelnden Beweisen ein.