Cas 2005-008N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2005 | 2005-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. Einziehung der CDs. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine) |
Beim Zollamt wurden CDs beschlagnahmt, deren Inhalt gegen Art. 261bis StGB verstossen. Da die CDs jedoch nie in Umlauf kamen, bleibt die Tat als blosses Einführen von Propagandamaterial zum Eigengebrauch nach Art. 261bis StGB straflos.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein, da keine strafbare Handlung vorliege. Die CDs werden eingezogen, da es sich um Gewalt verherrlichendes, hetzerisches, rassistisches und antisemitisches Material handle, und davon auszugehen sei, dass es zur Begehung einer Straftat bestimmt sei.
Das Zollamt schickte die 30 CDs mit dem Titel «Final war We speak the truth» zur weiteren Überprüfung an das Bundesamt für Polizei. Dieses beurteilte einzelne Passagen in den Liedtexten als gewaltverherrlichend, hetzerisch, rassistisch und antisemitisch und überwies den Fall an die kantonale Polizei. Diese wiederum wiesen eine richterliche Beurteilung des Falles an.
Die Strafverfolgungsbehörde hält in ihrem Entscheid fest, dass das blosse Einführen von Propagandamaterial straflos sei. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Besteller der CDs kaum 30 Exemplare für sich zum Eigengebrauch habe verwenden wollen, könne ein anderer Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Urteils nicht bewiesen werden. Die CDs seien nie in die Hände des Angeschuldigten gekommen. Er habe somit weder öffentlich zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen, noch habe er öffentlich Ideologien verbreitet oder Propagandaaktionen organisiert, gefördert oder daran teilgenommen. Zudem habe er auch niemanden öffentlich diskriminiert.
Somit sei kein Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt und das Verfahren könne eingestellt werden.
Da es sich aber bei den CDs um Gewalt verherrlichendes, hetzerisches, rassistisches und antisemitisches Material handle, und davon auszugehen sei, dass es zur Begehung einer Straftat bestimmt sei, werden die CDs gemäss Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Die als verboten geltenden CDs werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.