Cas 2007-047N

Beschimpfung eines Polizeibeamten als «Schoggichopf»

Zurich

Historique de la procédure
2007 2007-047N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Angeschuldigte hat wiederholt und mehrfach, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zwei Opfern den Geldbeutel entwendet. Darin enthalten waren beide Male sowohl Bargeld als auch eine oder mehrere Kreditkarten. Mit diesen hat er Dienstleistungen im Wert von mehreren CHF 10'000.- bezogen.

Dadurch hat sich der Angeschuldigte des wiederholten und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der wiederholten und mehrfachen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des wiederholten Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.

Des Weiteren hat der Angeklagte einen Beamten dunkelbrauner Hautfarbe bei einer Personenkontrolle geduzt und diesen mehrmals gefragt, ob er wegen seiner Hautfarbe überhaupt schreiben könne. Schliesslich bezeichnete er den Beamten als «Schoggichopf». Durch sein Verhalten hat sich der Angeschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis StGB schuldig gemacht.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten insgesamt zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 1'000.-.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 1'000.-.