Cas 2007-047N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-047N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Angeschuldigte hat wiederholt und mehrfach, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zwei Opfern den Geldbeutel entwendet. Darin enthalten waren beide Male sowohl Bargeld als auch eine oder mehrere Kreditkarten. Mit diesen hat er Dienstleistungen im Wert von mehreren CHF 10'000.- bezogen.
Dadurch hat sich der Angeschuldigte des wiederholten und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der wiederholten und mehrfachen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des wiederholten Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.
Des Weiteren hat der Angeklagte einen Beamten dunkelbrauner Hautfarbe bei einer Personenkontrolle geduzt und diesen mehrmals gefragt, ob er wegen seiner Hautfarbe überhaupt schreiben könne. Schliesslich bezeichnete er den Beamten als «Schoggichopf». Durch sein Verhalten hat sich der Angeschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis StGB schuldig gemacht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten insgesamt zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 1'000.-.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 1'000.-.