Cas 2009-041N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2009 | 2009-041N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Untersuchung ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB angeklagt. Dies, weil er auf seiner persönlichen Homepage Schweizer Bürger aufforderte, sich gegen Einbürgerungen von „kulturfremden, nicht integrierten Ausländern“ zu wehren, und zu diesem Zweck eine Mustervorlage eines Ablehnungsgesuchs zur Verfügung stellte. Die Ablehnungsgründe auf der Mustervorlage stehen in Zusammenhang mit Personen aus dem Balkan. Die Strafuntersuchung wird jedoch eingestellt, da die Mustervorlage nur ein Beispiel darstellen sollte und allgemein „Nicht-Schweizer“ gemeint waren, die als solche keine Kategorie im Sinne von Art. 261bis StGB darstellen.
Der Angeschuldigte ist Präsident und PR Verantwortlicher der Kantonssektion der jungen Partei X. Auf seiner persönlichen Homepage forderte er die Schweizer Bürger auf, sich gegen Einbürgerungen „von kulturfremden, nicht integrierten Ausländern“ zu wehren. Zu diesem Zweck stellte er auf der Homepage eine Mustervorlage eines Ablehnungsgesuchs zur Verfügung. Sie enthielt mehrere vorgegebene Ablehnungsgründe, die jeweils nur noch mit dem Namen des betreffenden Gesuchstellers um Einbürgerung ausgefüllt werden musste. Gegen den Beschuldigten wurde Strafanzeige gestellt, unter anderem wegen Rassendiskriminierung. Die Ablehnungsgründe auf der Mustervorlage würden direkt in Zusammenhang mit Personen aus dem Balkan gestellt. Insbesondere würde suggeriert, diese seien gewalttätig, machoid, kriminell und unintegriert.
Laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist das Aufrufen zu einem bestimmten Tun auf einer Homepage nicht als Äusserung im privaten Rahmen zu qualifizieren und gelte daher als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Angeschuldigte verwendete in seiner Mustervorlage die Formulierung „Personen aus dem Balkan“. Im Bezug auf die Frage, ob der Balkan eine „Ethnie“ im Sinne von Art. 261bis StGB darstelle, kommt die Strafverfolgungsbehörde zum Schluss, dass von einer gemeinsamen Geschichte und einem zusammenhängenden System von Eigenschaften ausgegangen werden könne und es sich somit um eine „Ethnie“ handle. Der Beschuldigte mache jedoch geltend, die Mustervorlage sei lediglich ein Beispiel und es gehe ihm ausschliesslich um nicht integrierte Ausländer.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt ausserdem fesst, dass die Mustervorlage weder negative Äusserungen gegen Personen aus dem Balkan beinhalte, noch dass diese in einer die Menschenwürde verletzenden Weise herabgesetzt würden. Es fehle daher vorliegend an der Tathandlung, da die Mustervorlage für sich allein betrachtet nicht diskriminierend im Sinne von Art. 261bis StGB sei.
Weiter richte sich die Aufforderung gegen Einbürgerungen von kulturfremden, nicht integrierten Ausländern. Eine Diskriminierung, die sich ausschliesslich auf die rechtliche Kategorie „Ausländer“ stütze, werde von Art. 261bis StGB nicht erfasst. Die Strafverfolgungsbehörde präzisiert, dass der Tatbestand hingegen erfüllt sei, wenn der Begriff „Ausländer“ als Synonym für bestimmte Rassen, Religionen oder Ethnien verwendet werde. Vorliegend gehe es jedoch dem Angeschuldigten generell um Nicht-Schweizer.
Zusammenfassend erfülle das Verhalten des Angeschuldigten weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Die Strafuntersuchung wegen Verdachts der Rassendiskriminierung ist nach § 125 StPO-LU einzustellen.