Cas 2010-053N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-053N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte sprayte an öffentlichen und privaten Gebäuden sowie an Signaltafeln die Worte „Reichsadler» und „Hakenkreuze“. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkannte darin die öffentliche Verbreitung der Ideologie des Nationalsozialismus. Diese Ideologie ist gemäss Gericht auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie und Religion gerichtet und durch seine Verbreitung setze der Beschuldigte eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie und Religion in einer die Menschenwürde verletzenden Weise herab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1781.00.