Cas 2011-007N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2011 | 2011-007N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen den Geschädigte mit dem Tod bedroht und rassistisch beleidigt zu haben. Der Geschädigte sagte aus, er sei in einer Bar durch den Beschuldigten angesprochen und beleidigt worden, indem dieser, in einem fingierten Telefongespräch, gesagt habe: Ja, ja, Herr Bundesrat, es gibt Leute, die eigentlich nicht in der Schweiz leben sollten, gerade jetzt habe ich auch einen vor mir. Daraufhin habe sich der Beschuldigte zum Geschädigten umgedreht und gesagt: Du bist ein grosses Arschloch und ich freue mich, dass du deinen Tod in Wetzikon finden wirst. Du wirst in Wetzikon sterben, das wird eine Ehre für mich sein. Ich bin nicht alleine, andere hassen dich auch. Zudem habe er ihn als Affe, Arschloch, Kaffer und Neger bezeichnet. Ein Zeuge bestätigt diese Art von Äusserungen, der Beschuldigte bestreitet jedoch sämtliche Vorwürfe.
Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass die gemachten Äusserungen nicht als Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB zu werten seien, da die Ausdrücke Neger und Kaffer, nicht mit weiteren Herabsetzungen und Diskriminierungen verbunden gewesen seien.
Zudem weist die Strafverfolgungsbehörde darauf hin, dass die angeblichen Äusserungen bestritten sind und ein Nachweis nur sehr schwer zu erbringen sei. Da die Strafverfolgungsbehörde, aus den oben erwähnten Gründen, bei einer Anklage an das Gericht mit einem Freispruch rechnet, stellt sie das Verfahren ein.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.