Cas 2011-007N

Drohungen und Bezeichnung einer Person als «Affe», «Arschloch» und «N****»

Zurich

Historique de la procédure
2011 2011-007N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen den Geschädigte mit dem Tod bedroht und rassistisch beleidigt zu haben. Der Geschädigte sagte aus, er sei in einer Bar durch den Beschuldigten angesprochen und beleidigt worden, indem dieser, in einem fingierten Telefongespräch, gesagt habe: „ Ja, ja, Herr Bundesrat, es gibt Leute, die eigentlich nicht in der Schweiz leben sollten, gerade jetzt habe ich auch einen vor mir.“ Daraufhin habe sich der Beschuldigte zum Geschädigten umgedreht und gesagt: „ Du bist ein grosses Arschloch und ich freue mich, dass du deinen Tod in Wetzikon finden wirst. Du wirst in Wetzikon sterben, das wird eine Ehre für mich sein. Ich bin nicht alleine, andere hassen dich auch.“ Zudem habe er ihn als „ Affe“, „Arschloch“, „Kaffer“ und „Neger“ bezeichnet. Ein Zeuge bestätigt diese Art von Äusserungen, der Beschuldigte bestreitet jedoch sämtliche Vorwürfe.

Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass die gemachten Äusserungen nicht als Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB zu werten seien, da die Ausdrücke „Neger“ und „Kaffer“, nicht mit weiteren Herabsetzungen und Diskriminierungen verbunden gewesen seien.

Zudem weist die Strafverfolgungsbehörde darauf hin, dass die angeblichen Äusserungen bestritten sind und ein Nachweis nur sehr schwer zu erbringen sei. Da die Strafverfolgungsbehörde, aus den oben erwähnten Gründen, bei einer Anklage an das Gericht mit einem Freispruch rechnet, stellt sie das Verfahren ein.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.