Cas 2011-031N

Tätlichkeit im Tram gegenüber Frauen türkischer Herkunft

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2011 2011-031N Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der gewaltbereite sowie alkoholisierte Angeklagte, dessen Gesinnung nach Einschätzung des Gerichts gegenüber fremdländischen Menschen nach wie vor von Missgunst und Hass geprägt ist, begab sich im Tram unvermittelt zu zwei türkischstämmigen Frauen, welch sich miteinander in ihrer Muttersprache unterhielten. Ohne jeglichen Anlass schlug er mit seiner flachen Hand an den Kopf einer der Frauen, währendem er sagte, dass sie "d' Schnurre" halten sollen. Daraufhin schlug er mit seiner Faust in ihr Gesicht. Auch der zweiten Frau, die intervenierte, versuchte er ins Gesicht zu schlagen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand bei diesem Sachverhalt, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art.261bis StGB nicht erfüllt sei. Alleine die türkische Herkunft der Opfer vermöge keine rassistische Motivation des Angeklagten zu indizieren.

Décision

Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten bezüglich des Art. 261bis StGB.