Cas 2012-013N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2012 | 2012-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte publizierte auf den Blog einer Website unter dem Titel Kosovaren geben der Partei X Schwung für den Wahlkampf unter anderem folgende Äusserungen:
Und schon wieder die Kosovaren. Sie pöbeln, prügeln, schlitzen, stechen und töten Menschen. So auch in Interlaken am vergangenen Montag, wo zwei Kosovaren dem Schwinger und X-Politiker Kari Z. die Kehle aufgeschlitzt haben. ( ) Es gibt darüber eigentlich nicht viel zu sagen ausser, dass wir über viele Jahre inzwischen gelernt haben, dass die Kosovaren ein niederes Volk sind und der Schweiz überhaupt nichts bringen, als Unruhe und Kosten für den Staat. ( ) Die Sozis unterstützen dieses Pack und kosten uns dadurch sehr viel Geld. Entweder werden sie inhaftiert, was natürlich wir Bürger bezahlen oder man lässt sie frei, wo sie dann gleich weiter machen. ( ) und wenn jemand den Vorschlag bringen würde jeden Kosovaren sofort auszuschaffen, stimme ich sofort zu. Wir brauchen dieses eigenartige Volk nicht. Mir fällt kein einziger Grund ein, warum diese Leute in unserem Land leben sollen.
Weiter hat er einem Journalisten einer Zeitung im Wissen um die spätere Veröffentlichung dieser Aussage erwähnt: Die Grundboshaftigkeit im Kosovo ist grösser als in der Schweiz. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führte zu den gemachten Äusserungen des Beschuldigten aus, dass er damit die Kosovaren an sich bezichtigte, Leib und Leben ihrer Mitbürger nicht oder nur wenig zu achten und immer wieder strafrechtlich relevanter Weise in der Schweiz aktiv zu sein. Er hat der ganzen Volksgruppe der Kosovaren verallgemeinernd die Gleichwertigkeit als Menschen und Bürger abgesprochen und in krass erniedrigender, ausgrenzender Weise auf eine tiefere Stufe gesetzt als andere Personen. Er hat die Minder- bzw. Unterwertigkeit der Ethnie der Kosovaren behauptet und damit ihre gleichwertige Stellung als Menschen unter Menschen an sich in Frage gestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 250.00 und einer Busse von CHF 3000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.