Cas 2013-026N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2013 | 2013-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. d |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte bezeichnete im öffentlich zugänglichen Eingangsbereich der Stadtpolizei Zürich einen dunkelhäutigen Polizeibeamten zwei Mal als „Nigger“. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er diesen dadurch und setzte ihn in seiner Menschenwürde krass herab, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte machte sich ausserdem weiterer Delikte, insbesondere Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte, strafbar.
Der Beschuldigte zeigte sich geständig und einsichtig. Er weist vier nicht einschlägige Vorstrafen aus. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 3 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV), des Fahrens trotz Entzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 VRV), der Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Abs. 1 BetmG) schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft und die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt. Im Übrigen ordnet die zuständige Strafverfolgungsbehörde an, die von der Stadtpolizei sichergestellten Arzneimittel seien definitiv einzuziehen und zu vernichten.