Cas 2013-028N

Rassistischer Kommentar zu einem Videofilm auf Youtube

Berne

Historique de la procédure
2013 2013-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Beschuldigte hat einen Kommentar mit rassistischem Inhalt zu einem Videofilm auf Youtube veröffentlicht. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat er sich damit der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dem Beschuldigten werden im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.