Cas 2015-087N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 2

Glaris

Historique de la procédure
2015 2015-087N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost­konflikt einen rassistischen Eintrag erstellt.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S von seinem Wohnort aus auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost­konflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: « Von den istaelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen ».

En droit / considérants

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks­ und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 80.00 mit einer Busse von CHF 1300.00.