Cas 2016-024N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-024N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der öffentlichen Facebook Seite „Demo für Palästina in der Schweiz» rassistischenEintrag.
Indem der Beschuldigte in Zeiten einer erneuten bewaffneten Eskalation des Israel-Palästina-Konfliktes auf der Facebookseite „Demo für Palästina in der Schweiz» schrieb, dass Adolf Hitler gebraucht werde, forderte er nach Meinung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sinngemäss die Vernichtung der Juden in Israel. Damit habe er den Israel-Palästina-Konflikt mit dem Holocaust im Zweiten Weltkrieg verknüpfte und habe für die vom Israel-Palästina-Konflikt betroffenen Juden gefordert, was für die vom Holocaust betroffenen Juden tatsächlich stattgefunden hat. Mit seinem Kommentar setzte er nach Auffassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde die Juden in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herab und rechtfertigte den Völkermord an den Juden im zweiten Weltkrieg, oder nahm dies zumindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte wusste nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, dass sein Kommentar für jede Person, welche über ein Facebookprofil verfügt, sichtbar war, da er die Facebookseite „Demo für Palästina in der Schweiz» selber ohne weiteres aufrufen konnte.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der öffentlichen Facebook Seite „Demo für Palästina in der Schweiz» folgenden Eintrag: „O BABA HITLER kuje tash kur na duhesh“, was „Wo bist du Vater Hitler, jetzt wo wir dich brauchen“ bedeutet. Das Facebookprofil enthielt im Profilbild den Text „GET OUT ISRAHELL!". Im gleichen Zeitraum fand im Gazastreifen eine erneute bewaffnete Eskalation des Israel-Palästina-Konfliktes statt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 520.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 600.00.