Cas 2017-029N

Rassistische Äusserungen im Zug

Suisse

Historique de la procédure
2017 2017-029N X. wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

X. hat sich bei einer Billetkontrolle resistent gezeigt und Tätlichkeiten begangen und sich diskriminierend («Scheiss-Deutscher») geäussert. Er wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) in einem vor Bundesbehörden vereinigten Verfahren schuldig gesprochen.

En fait / faits

Am Dienstag, 11. Juli 2017, 13:14 Uhr, wurde X. im Zug einer Billettkontrolle unterzogen. Der Aufforderung, sein Billett vorzuweisen, leistete der Beschuldigte zunächst keine Folge und äusserte sich gegenüber der Zugbegleiterin, Y., mit den Aussagen «Sie wissen doch, dass ich ein Monatsabo habe» und «Ach, ficken Sie sich doch». Im weiteren Verlauf warf der Beschuldigte sein gültiges Monatsabonnement auf den Elaz (Elektronischer Assistent Zugpersonal) von Zugbegleiter Z. und betitelte diesen als «Scheiss-Deutscher». Schliesslich packte X. den Genannten heftig am Oberarm und schubste ihn weg. Als Z. seine Billettkontrolle bei anderen Fahrgästen fortsetzte, stand X. auf und schlug Z. mehrfach mit einer Zeitung gegen den Hinterkopf. Beim Verlassen des Zuges stiess X. Z. mit seinem Trottinett gegen das Bein und verliess den Zug mit der Bemerkung, er solle sich einen anständigen Job suchen. Gleichentags, um 14:30 Uhr im Bahnhof, hielt sich X. auf dem Perron auf und zeigte Z. sowie Y. mit beiden Händen den ausgestreckten Mittelfinger. Am 25. Oktober 2017 wurde X. durch die Bundeskriminalpolizei als Beschuldigter befragt und gab dabei zu Protokoll, sich an den Ablauf der Fahrkartenkontrolle am 11. Juli 2017 nicht mehr genau erinnern zu können. Es treffe zu, dass er sein Billett zu Beginn nicht habe vorzeigen wollen. In der Folge sei er aufgestanden und habe sich zwischen den beiden Kontrolleuren durchgezwängt. Er wisse nicht mehr genau, was er dabei gesagt habe; angeschrien habe er jedoch niemanden, möglicherweise sei er etwas laut geworden. Ebenfalls sei es korrekt, dass er Z. als «Scheiss- Deutscher» betitelt habe, da die Zugbegleiter sich nicht aus seinem Umfeld entfernt hätten. Mit dem Trottinett gegen das Bein von Z. zu stossen, sei indessen keine Absicht gewesen.

En droit / considérants

X. ist mehrfach vorbestraft, namentlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), weshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten und damit einer Schlechtprognose auszugehen ist. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint notwendig, um die beschuldigte Person vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt, ist des Weiteren zu erwarten, dass eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann.
Die Bundesanwaltschaft erachtet die öffentliche Bezeichnung eines Zugbegleiters als «Scheiss-Deutscher» als Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 261bis StGB.

Décision

X. wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30.-, ausmachend 300.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens werden ebenfalls X. auferlegt.