Cas 2017-034N

Ausländerfeindlicher Facebook-Kommentar: «Adolf wo bist du. du hättes diese packt durch den Ofen geschikt.»

Berne

Historique de la procédure
2017 2017-034N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Extrémisme de droite;
Autres idéologies

Synthèse

Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung einen diskriminierenden Kommentar.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung den Kommentar: „Ich verschenke meine rote Scheisse wer will sie. Adolf wo bist du. du hättes diese packt durch den Ofen geschikt.“.

En droit / considérants

Dieser Kommentar diene offensichtlich der rassistischen Hetze gegen Ausländerinnen und Ausländer und ziele direkt auf deren Existenzberechtigung in der Schweiz, indem unmissverständlich auf den Völkermord in den Konzentrationslagern während der Zeit des deutschen Nationalsozialismus angespielt und dieser verherrlicht werde, befand die Staatsanwaltschaft. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde aller Ausländerinnen und Ausländer dar, welche sich in der Schweiz aufhalten und um eine Einbürgerung ersuchen könnten.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1’600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.