Cas 2017-034N
Berne
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2017 | 2017-034N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Extrémisme de droite; Autres idéologies |
Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung einen diskriminierenden Kommentar.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung den Kommentar: „Ich verschenke meine rote Scheisse wer will sie. Adolf wo bist du. du hättes diese packt durch den Ofen geschikt.“.
Dieser Kommentar diene offensichtlich der rassistischen Hetze gegen Ausländerinnen und Ausländer und ziele direkt auf deren Existenzberechtigung in der Schweiz, indem unmissverständlich auf den Völkermord in den Konzentrationslagern während der Zeit des deutschen Nationalsozialismus angespielt und dieser verherrlicht werde, befand die Staatsanwaltschaft. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde aller Ausländerinnen und Ausländer dar, welche sich in der Schweiz aufhalten und um eine Einbürgerung ersuchen könnten.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1’600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.