Cas 2017-036N

Verletzendes E-Mail an Busbetriebe

Soleure

Historique de la procédure
2017 2017-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Associations / Fédérations / Organisations;
Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Eine unbekannte Person, sandte eine rassitische E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG).
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sind die Äusserungen in der E-Mail an die BOGG als unangemessen, verletzend und moralisch verwerflich zu qualifizieren. Die beschuldigte Person wandte sich jedoch mittels E-Mail an die Arbeitgeberin der Busfahrerin, womit es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit mangele. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bisAbs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt.

En fait / faits

Eine unbekannte Person, sandte eine E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG), in welcher sie festhielt, dass die Sicherheitsstandards der BOGG nicht mehr gewährleistet seien. Begründet wurde dies dadurch, dass ein Bus, auf den der oder die Schreibende gewartet habe, von einer dunkelhäutigen Busfahrerin mit Rastalocken gelenkt worden sei. Er oder sie habe sodann auf den nächsten Bus warten müssen. Um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, forderte die unbekannte Person die BOGG in ihrem Schreiben auf, die Busfahrerin per sofort freizustellen. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.