Cas 2017-046N
Glaris
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-046N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte teilte auf seinem Facebook-Profil einen rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte teilte auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag einer albanischen Seite mit der Überschrift «Hitler hatte recht juden sollte man vernichten» und zwei Fotos. Auf dem einen Foto ist ein Militärangehöriger zu sehen, welcher mit einer Waffe auf eine verschleierte Person zielt. Auf dem zweiten Foto liegt diese verschleierte Person, mutmasslich erschossen, auf dem Boden.
Mit diesen Beiträgen setzte der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Gruppe von Personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab und verharmloste den Völkermord an den Juden.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 1’400.00, bestraft. Da der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, wird die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen. Dem Beschuldigten wird zusätzlich eine Busse von CHF 1300.00 auferlegt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.