Cas 2018-006N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte klebte fremdenfeindliche Aufkleber mit folgendem Text an die Wände und Türen des Asylzentrums : « Asylbetrüger », « Heimreise statt Einreise », « Nicht Willkommen » und « FCK Antifa ». Die Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, dass der Beschuldigte mit diesen Aufklebern den aus Pakistan stammenden Betroffenen und die Asylsuchenden, schlechthin für alle ersichtlich - und somit öffentlich - bewusst herabsetzen und diffamiert hat und somit gegen Art. 261bis StGB verstossen hat.
Der Beschuldigte betrat ohne Erlaubnis eine Asylunterkunft. Er tat dies in der Absicht, einem Bewohner zu sagen, dass er seine Schwester in Ruhe lassen solle. Zu diesem Zweck betrat er unaufgefordert und gegen den Willen der Berechtigten das Zimmer des Betroffenen um ihm zu drohen. Beim Verlassen der Asylunterkunft klebte der Beschuldigte fremdenfeindliche Aufkleber mit folgenden Texten an Wände und Türen der Asylunterkunft: « Asylbetrüger », « Heimreise statt Einreise », « Nicht Willkommen » und « FCK Antifa ».
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 700.00. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.