Cas 2018-055N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-055N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte machte gegenüber dem Privatkläger Äusserungen wie «schiss Araber», «schiss Afrikaner», «scheiss Ausländer» und «Arschloch». Ausserdem sagte er ihm, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt.
Der Beschuldigte ärgerte sich darüber, dass ihm der Privatkläger, welcher ihn in einem Café bediente, kein Taxi rief, sondern ihm nur eine Nummer eines Taxis auffschrieb. In der Folge nannte er diesen im Restaurant laut und hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch».
Der Beschuldigte nannte den Privatkläger hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Damit habe er den Privatkläger aufgrund seiner Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt.
Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch» und habe diesen so in dessen Ehre verletzt.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 3'840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 bestraft.