Cas 2019-009N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Einstellungsverfügung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die beschuldigte Person hat einen Kommentar gegen Asylsuchende geschrieben und in einem öffentlichen Forum gepostet. Es handelt sich dabei um eine Antwort auf einen Artikel über die Integrationsbemühungen des Bayerischen Sportschützenbundes im Zusammenhang mit der «Erleichterung des erweiterten Versicherungsschutzes».
Der Kommentar enthält fragwürdige Andeutungen und drückt die Ansichten des Beschuldigten zu Fragen im Zusammenhang mit Migration und Asylsuchenden aus. Der Beschuldigte macht einen Vergleichzwischen Asylsuchenden und Terroristen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht die Tatbestandsmerkmale nicht als erfüllt an, weshalb sie eine Einstellungsverfügung erlässt.
Der Beschuldigte hat den folgenden Kommentar in einem öffentlichen Forum geschrieben und es als Antwort auf einen Artikel betreffend Integrationsbemühungen des Bayerischen Sportschützenbündes im Zusammenhang mit der «Erleichterung des erweiterten Versicherungsschutzes» gepostet:
· «Super, dann bekommen die künftigen Terroristen gleich noch den Feinschliff für künftige Massacker. Diese Regierung ist der Hit. Und der geborene deutsche braucht immer noch ne Gästeversicherung.»
Dieser Kommentar wurde in einem öffentlichen Forum gepostet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass eine tatbestandsmässige Diskriminierung öffentlich erfolgen muss, was der Fall ist, wenn sich eine entsprechende Äusserung «an einen grösseren, durch persönliche Beziehung nicht verbundenen Kreis von Personen» richtet. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass nachdem der strittige Beitrag vorliegend in einem öffentlich zugänglichen Forum erfolgt ist, ist das Tatbestandselement der Öffentlichkeit gegeben.
Für die zuständige Strafverfolgungsbehörde wird unter «Rasse» eine «Menschengruppe, die sich selbst als unterschiedlich von anderen Gruppen versteht und/oder so verstanden wird, auf der Grundlage angeborener und unveränderlicher Merkmale». Nicht von Art. 261bis StGB geschützt sind blosse Personengruppen wie «Ausländer*innen». Dementsprechend mangelt es, laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, an einem objektiven Tatbestandselement. Es kann damit offenbleiben, ob der strittige Beitrag die übrigen Tatbestandselemente wie die «Herabsetzung gegen die Menschenwürde» erfüllt. Ferner ist für die zuständige Strafverfolgungsbehörde damit nicht weiter zu prüfen, ob der Eintrag von der verfassungsmässigen Meinungsäusserungsfreiheit geschützt wird. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass insgesamt damit der Tatbestand nach Art. 261bis StGB nicht erfüllt ist, weshalb die Angelegenheit nicht anhand zu nehmen ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass sich der Beschuldigte durch die erwähnten Beiträge nicht nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht hat. Deshalb erlässt sie eine Einstellungsverfügung.