Cas 2019-039N
Suisse
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-039N | Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte auf Facebook einen antisemitischen Beitrag. Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte mittels des durch ihn benutzten Facebook-Profils X. ein durch einen Dritten veröffentlichtes Video und fügte der ursprünglichen Veröffentlichung folgenden eigenen, für alle Berechtigten sichtbaren Kommentar in X. bei: „Möge Allah diese Schweinejuden zerstören».
Der Beschuldigte hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt.
Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.