Cas 2019-039N

ISIS-Propaganda und antisemitische Diskriminierung

Suisse

Historique de la procédure
2019 2019-039N Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte auf Facebook einen antisemitischen Beitrag. Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte mittels des durch ihn benutzten Facebook-Profils X. ein durch einen Dritten veröffentlichtes Video und fügte der ursprünglichen Veröffentlichung folgenden eigenen, für alle Berechtigten sichtbaren Kommentar in X. bei: „Möge Allah diese Schweinejuden zerstören».
Der Beschuldigte hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt.

Décision

Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.