Cas 2019-041N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-041N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte bezeichnete im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung wegen eines geringfügigen Geldbetrags eine Schwarze Person auf offener Strasse mehrfach als «Nigger» und «Drecks-Nigger». Ausserdem hat er sich einer Personen- und Effektenkontrolle widersetzt. Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.
Der Beschuldigte bezeichnete im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung wegen eines geringfügigen Geldbetrags eine dunkelhäutige Person auf offener Strasse mehrfach als «Nigger» und «Drecks-Nigger». Ausserdem hat er sich einer Personen- und Effektenkontrolle widersetzt.
Der Beschuldigte habe vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, mehrfach öffentlich durch die Bezeichnungen «Nigger» und «Drecks-Nigger» eine Person wegen ihrer ‘Rasse’ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Dies habe der Beschuldigte durch seine Äusserungen zumindest billigend in Kauf genommen.
Ausserdem habe er ein Mitglied einer Behörde bzw. einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 1’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wird der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.