Cas 2021-029N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-029N | Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig erklärt (Art. 261bis Abs. 4 StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die Beschuldigte setzte eine Coop-Mitarbeitende öffentlich durch Worte wegen ihrer «Ethnie» in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, indem sie sie im Abklärungsraum in Anwesenheit der anderen beiden Coop-Mitarbeitenden als «Huere-Tamilin» bezeichnete.
Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig erklärt (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Die Beschuldigte betrat das Verkaufsgeschäft der Coop Genossenschaft in Basel und behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Kosmetikpuder der Marke «L'Oréal Perfect Match», indem sie diesen in ihre Jackentasche steckte. An der Kasse zahlte sie lediglich ein Getränk und passierte anschliessend den Kassenbereich, ohne das Deliktsgut in Höhe von CHF 23.90 zu bezahlen.
In der Folge wurde die Beschuldigte durch eine Mitarbeiterin der Coop Genossenschaft in einen Abklärungsraum geführt, wo sich die Beschuldigte renitent verhielt, weswegen sie mit Hilfe weiterer zugezogener Coop-Mitarbeitenden beruhigt werden musste. Die Beschuldigte geriet jedoch ausser sich, woraufhin sie die Computer und Monitore beschädigte, indem sie diese vom Schreibtisch warf. Dadurch verursachte sie einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 80.00.
Während die Beschuldigte, wie oben geschildert, um sich herumtrat und schlug, traf sie mit ihren Füssen auch gegen die Beine der sich ebenfalls im Raum befindenden stellvertretenden Coop-Filialleiterin X, welche durch die Tritte bis auf einen vorübergehenden Schmerz keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen erlitt.
Anschliessend setzte die Beschuldigte X öffentlich durch Worte wegen ihrer Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, indem sie sie im Abklärungsraum in Anwesenheit der anderen beiden Coop-Mitarbeitenden als «Huere-Tamilin» bezeichnete.
Die beschuldigte Person wird wie folgt schuldig erklärt:
Straftatbestände: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, mehrfache Drohung, Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Diensterschwerung in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1, Art. 261bis Abs. 4, Art. 180 i.V.m Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 177 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, § 4 Abs. 1 UeStG BS.
Die beschuldigte Person wird wie folgt bestraft: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
Busse CHF 2'500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB).
Davon sind durch den Freiheitsentzug getilgt (Art. 51 StGB): 1 Tagessatz der Geldstrafe.