Cas 2021-043N

Homophober Tweet eines jungen Politikers

Thurgovie

Historique de la procédure
2020 2020-069N Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
2021 2021-043N Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Orientation sexuelle
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques;
Particuliers
Victimes LGBTIQ+
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité envers LGBTIQ+

Synthèse


Der Beschuldigte veröffentlicht folgender Tweet auf seinem Twitter Profil: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.

En fait / faits

Am 22. September 2020, veröffentlichte der Beschuldigte, EVP Jungpolitiker, einen Tweet auf sein öffentliches Twitter Profil mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»


Décision 2020-069N

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.

Décision

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von X Tagen.


Décision 2021-043N

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.

Décision

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.