Cas 2021-043N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-069N | Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. |
2021 | 2021-043N | Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques; Particuliers |
Victimes | LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité envers LGBTIQ+ |
Der Beschuldigte veröffentlicht folgender Tweet auf seinem Twitter Profil: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Am 22. September 2020, veröffentlichte der Beschuldigte, EVP Jungpolitiker, einen Tweet auf sein öffentliches Twitter Profil mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe (…) sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Décision 2020-069N
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von X Tagen.
Décision 2021-043N
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (aufgrund der sexuellen Orientierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB freigesprochen.
Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.