Caso 2006-029N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2006 | 2006-038N | Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Organizzazione di azioni di propaganda (3° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Arte e scienza |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle); Estremismo di destra |
Der Beschuldigte hat unter dem Titel «Liederabend» ein Treffen der «Kameradschaft X» organisiert, wo ein in rechtsextremen Kreisen bekanntes Duett sowie eine weitere männliche Person, die der Beschuldigte nicht persönlich kannte auftraten. Gemäss Eintragungen im Gästebuch auf einer Homepage nahmen an diesem Fest bis zu 180 Personen teil und es wurden Lieder mit eindeutig rassistischen Texten («Klan Song» und «Afrika für Affen») vorgetragen.
Der Beschuldigte anerkannte, dass er ein Fest organisiert und das Duett und eine weitere männliche Person engagiert habe. Aber es sei ein Überraschungsfest mit 70 bis 80 Teilnehmenden für ein frisch verheiratetes Paar gewesen. Es hätten nur Personen teilgenommen, die ihm und seinem engeren Freundeskreis bekannt gewesen seien.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, der Beschuldigte habe mit diesem Fest eine Propagandaaktion organisiert, gefördert und an einer solchen teilgenommen, die der Verbreitung von Ideologien diene, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien. Dieses Verhalten sei strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB. Er sei somit zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen.
Der Beschuldigte anerkennt den ihm eröffneten Tatbestand nicht und erhebt Einsprache.
Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten daraufhin frei.
Decisione 2006-029N
Dieses Verhalten des Beschuldigten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB. Er wird somit zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Decisione 2006-038N
Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei.