Caso 2016-027N

Antisemitische Sprayereien

Zurigo

Cronistoria della procedura
2016 2016-027N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte sprayte mit schwarzer Farbe « Juden raus! » sowie Hakenkreuze an eine Stauwehranlage. Ferner sprayte er mit weisser Farbe „JUDEN RAUS“ und ein Hakenkreuz an eine Stahlrohrleitung. Gemäss der zuständigen 1. Instanz machte er sich der Rassendiskriminierung schuldig. Der Beschuldigte machte sich ausserdem der mehrfach versuchten Brandstiftung, mehrfachen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfachen Störung des Eisenbahnverkehres und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Dabei ist die mehrfache Störung des Eisenbahnverkehres das Hauptdelikt, da die Tat die Sicherheit im öffentlichen Bahnverkehr und damit auch Leib und Leben gefährdete.
Bezüglich der Rassendiskriminierung kam die 1. Instanz zum Schluss, dass die Sprayereien des Beschuldigten den Straftatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen. Bei der Tat sei von einer bedenklichen Nähe des Beschuldigten zu rechtem Gedankengut oder einfach von Dummheit auszugehen. Bei den Erwägungen bezüglich der Strafzumessung bezieht sich die zuständige 1. Instanz auf die subjektiven Verhältnisse des Beschuldigten. Dieser habe zum Zeitpunkt der Tatverübungen das 18. Lebensjahr nicht überschritten und falle daher unter das Jugendstrafgesetz. Ferner habe er ein komplettes Geständnis seiner Taten abgelegt, jedoch sei wenig Reue zu sehen gewesen. Dies könne in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung stehen. Die 1. Instanz kam zum Ergebnis, dass für das Hauptdelikt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bemessen sei und für die Nebendelikte ein Zusatz von 3 Monaten. Unter den Nebendelikten ist die Rassendiskriminierung aufgelistet. Die zuständige 1. Instanz reduzierte das Strafmass aufgrund der psychischen Störung des Angeklagten um 3 Monate.

Decisione

Die zuständige 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ferner wird der Beschuldigte der mehrfach versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Störung des Eisenbahnverkehrs und der Widerhandlung mit Waffen schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet. Er hat nur CHF 300.00 Entscheidungsgebühren zu tragen.