Caso 2016-031N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2016 | 2016-031N | Die 1. Instanz ordnet eine stationäre Massnahme an. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Nessuna indicazione sul contesto sociale |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Die Beschuldigte versuchte, der Geschädigten ihr Kopftuch wegzureissen und beschimpfte sie mit den Worten „Scheiss Islam», wobei dies von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen werden konnte. Dabei nahm sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zumindest in Kauf, dass sie durch diese Tätlichkeiten und die Beschimpfung die Geschädigte wegen ihrer Religion herabsetzte, was sie auch wollte. Weiter kratzte und packte die Beschuldigte die Geschädigte an deren Armen und Händen, sodass die Geschädigte leichte Kratzspuren erlitt, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten zumindest in Kauf nahm.
Des Weiteren verursachte die Beschuldigte mehrere Sachbeschädigungen und beging Hausfriedensbruch, in dem sie unter anderem die Fensterscheibe einer Bar einwarf und ein Grundstück betrat, obwohl gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen worden war.
Die Beschuldigte hat durch ihre Tathandlungen objektiv folgende Tatbestände erfüllt:
- mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB,
- Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
- Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG,
- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie
- geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für diese Taten als nicht schuldfähig erklärt. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Kostenauflage ohne Bezifferung der Kosten.