Caso 2017-005N
Glarona
Cronistoria della procedura | ||
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2017 | 2017-005N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte ist in einem Dokumentarfilm des SRF zu sehen, wobei er sich mehrmals abfällig über dunkelhäutige Personen, die zufällig vorbeigehen, äussert. Der Beschuldigte behauptete, die Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen worden, doch das SRF weigerte sich, das Videomaterial herauszugeben. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten überzeugten die zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht. Er habe sich auf eine diskriminierende Weise ausschliesslich über dunkelhäutige Menschen afrikanischer Herkunft geäussert und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt.
Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von total CHF 1'600.00 und einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
Anlässlich von Dreharbeiten des SRF für den Dokumentarfilm „Inside Bundeshaus — ein Volksentscheid und seine Folgen» wurde der Beschuldigte am 01.10.2016 interviewt. Dabei machte er vor laufender Kamera folgende Aussagen: „Ah ja guet, da chömer jetzt grad wieder uf Schwarz, lueg... Isch au wider en chline Teil vo dä Uswahlsendig». Währenddessen wurde die Kamera auf drei dunkelhäutige junge Männer mit afrikanischer Herkunft geschwenkt. Anschliessend fügte der Beschuldigte hinzu: „Vielfach sinds fascht barfuäss, wärfet d`War umä, lönd alles liggä, wie d'Hüener de Dräck."
Etwas später sagte der Beschuldigte, als die Kamera auf eine vorbeigehende dunkelhäutige Frau geschwenkt wurde, welche ein Kopftuch sowie ein langes Kleid trug: „Jetzt chunnt wider eini. So ä Stammeshäuptling."
Der Dokumentarfilm wurde am 09.02.2017 im Schweizer Fernsehen ausgestrahlt und ist auf der Website des SRF immer noch abrufbar.
Der Beschuldigte gibt zu, diese Aussagen gemacht zu haben, jedoch seien sie in dem Dokumentarfilm aus dem Zusammenhang gerissen worden. Er habe die Aussagen gar nicht auf die im Film gezeigten Menschen bezogen und habe zudem angefügt, dass nicht alle Ausländer so seien – was im Film aber weggelassen worden sei. Zudem habe er die Aufnahmen vor der Ausstrahlung der Sendung trotz Anfrage nicht sehen dürfen.
Eine Edition des Videomaterials zum betreffenden Dokumentarfilm wurde durch das SRF unter Berufung auf den Quellenschutz der Medienschaffenden verweigert (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO). Das vollständige Interview des Beschuldigten vom 01. 10.2016 liegt daher nicht vor. Entgegen den Angaben des Beschuldigten ist im Film jedoch ersichtlich, dass sich seine Aussagen sehr wohl auf die im Film gezeigten Menschen beziehen, da die Kamera während den fraglichen Äusserungen zu den betreffenden Leuten gefahren wurde.
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn einer Person oder Gruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Wert der Äusserung, d.h. danach, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind.
Der Beschuldigte äusserte sich ausschliesslich über dunkelhäutige Menschen afrikanischer Herkunft auf eine herabsetzende bzw. diskriminierende Art und Weise, weshalb die Äusserungen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als Herabsetzung bzw. Diskriminierung in Bezug auf eine bestimmte Rasse angesehen werden können. Die Aussagen betreffend die drei jungen Männer sollten auf eine unzivilisierte Lebensweise dieser Menschen hindeuten, was insbesondere durch den Vergleich mit Hühnern hervorgehoben werde. Auch die Bezeichnung der dunkelhäutigen Frau als „Stammeshäuptling» deute auf einen ähnlichen Hintergrund.
Diese Auslegung wird nach Meinung der Staatsanwaltschaft durch den Gesamtzusammenhang bestärkt: Zwischen den in Frage stehenden Äusserungen des Beschuldigten wurde über Italiener und Spanier gesprochen, bezüglich denen nur positive Worte fielen. Der Beschuldigte habe also durch seine Aussagen dunkelhäutige Menschen als nicht der westlichen Zivilisation und Lebensweise angepasst beschrieben und ihnen somit öffentlich die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen.
Tathandlungen gelten als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind bzw. von diesem wahrgenommen werden können. Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte. Wer im Rahmen eines Fernsehinterviews Äusserungen macht und weiss, dass dieses zur Verwendung in einem Dokumentarfilm aufgenommen werden, richtet sich an eine unbestimmte Anzahl an Personen, zumal sich jeder diesen ansehen kann, so die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.