Caso 2020-016N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Giornalisti / editori |
Vittime | Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
In einer Satiresendung wurden Aussagen gemacht, wie «kriminelle Schweizer» immer noch lieber gesehen seien als «kriminelle Ausländer», «endlich mal mit den kriminellen Schokoladenköpfen aus Afrika aufgeräumt werden müsse» und sollen die «Kanaken» aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Es ging dabei um einen Beitrag, der unter dem Namen «IG Swiss Crime» anlässlich der Satiresendung «Giacobbo/Müller» am 7. November 2010 von SRF ausgestrahlt und am 2. November 2018 auf dem Videoportal youtube.com veröffentlicht worden war.
Im zu beurteilenden Beitrag geht es um eine fiktive Medienkonferenz der Interes sensgesellschaft «IG Swiss Crime», welche sich für ein «Ja zur Ausschaffung von kriminellen Ausländern» ausspricht. Die bei dieser Medienkonferenz anwesenden Personen äussem sich über Menschen mit migrationsrechtlichem Hintergrund, die in der Schweiz wohnhaft sind. Hauptsächlich wird die Aussage vermittelt, dass «kriminelle Schweizer'' immer noch lieber gesehen seien als «kriminelle Ausländer». So hielt Viktor Giacobbo in seiner Rolle als «Adi Frick» fest, dass die «Schweizer Kriminalfacharbeiter» diskriminiert werden würden und dass die Kriminalbranche komplett von Ausländer überrannt sei, weswegen er dafürhalte, die Initiative anzunehmen. Ausserdem führt er aus, dass die «IG Swiss Crime» ein Qualitätslabel schaffen werde, welches ermöglichen werde, dass man nach jedem Einbruch ein Kleber anbringen könne, worauf stehe, dass man von einem Schweizer ausgeraubt worden sei. Mike Müller äussert sich in seiner Rolle als «Erich Mindeler» dahingehend, dass «endlich mal mit den kriminellen Schokoladenköpfen aus Afrika aufgeräumt werden müsse» und ausserdem sollen die «Kanaken» aus der Schweiz ausgewiesen werden. Weiter hält er fest, dass seine Devise sei «Schweizer Fäuste -ich weiss warum».
Satire gilt als eine Form von Humor, welche sich zwischen Komik und Beleidigung bewegt und welche zugleich Personen oder Personengruppen direkt angreift, Aspekte von gesellschaftlichem Interesse thematisiert und dazu wertend Stellung nimmt, aber auch künstlerische Elemente beinhaltet. Eine satirische Äusserung gilt nicht als eine Feststellung über Tatsachen, da sie zwar einen wahren Teil abbildet, jedoch gleichzeitig von Fiktion durchwebt ist. Bei satirischen Ausserungen kann durchaus ein verletzender Charakter im Vordergrund stehen. Der Zweck von Sätire ist unter anderem die Kritik-wie auch die Humorfunktion (CUENI RAPHAELA, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 231 f.).
Insbesondere ist auch für die Interpretation möglicherweise rassendiskriminierender Äusserungen der Einbezug des Kontexts wichtig, wozu auch gehört, dass Äusserungen im Rahmen politischer Debatten grundsätzlich nur erschwert eingeschränkt werden sollen und in diesem Bereich somit weitere Grenzen der Zulässigkeit gelten (CUENI RAPHAELA, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S: 486).
Als erstes gilt festzuhalten, dass der genannte Beitrag in der Satiresendung Giacobbo/Müller im Rahmen des politischen Abstimmungskampfes bezüglich der Abstimmung über die Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative) erstmals ausgestrahlt wurde.
Sodann wird bereits zu Beginn des Beitrages offensichtlich, dass. eine humorvolle Auseinandersetzung mit dem Thema der «Ausschaffungsinitiative» im Zentrum steht. Es ist zweifelsohne zu erkennen, dass sich hinter dem grotesk zur Schau gestellten Rassismus letztlich eine Kritik an ausländerfeindlichen Gedanken verbirgt. Insbesondere wird ersichtlich, dass die Verwendung plumper rassistischer Klischees («kriminelle Schokoladenköpfe», «Kanaken» etc.) dazu dient, in simplifizierter Weise die Aussage zu verdeutlichen.
In einer solchen Form wie jene des zu beurteilenden Beitrags können «scheinbarrassendiskriminierende» satirische Äusserungen eine wichtige Funktion bei der Kritik an und der Auseinandersetzung mit verschiedenen gesellschaftlichen Ansichten einnehmen. Derartige satirische Äusserungen sind aus diesem Grund nicht als Rassismus zu verstehen, weshalb der oben genannte Beitrag den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB eindeutig nicht erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.