Caso 2020-027N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-027N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte bezeichnete mithin im öffentlichen Raum zwei ihm nicht bekannte, dunkelhäutige Frauen (die Geschädigten) in herabsetzender und diskriminierender Weise mit «Neger» und schrie herum, dass er «alle Schwarzen hasse». Der Beschuldigte beging mehrere Straftaten, namentlich Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Der Beschuldigte bezeichnete mithin im öffentlichen Raum zwei ihm nicht bekannte, dunkelhäutige Frauen (die Geschädigten) in herabsetzender und diskriminierender Weise mit «Neger» und schrie herum, dass er «alle Schwarzen hasse».
Seine rassistischen Äusserungen wurden von einem nicht zusammenhängenden grösseren Personenkreis (Kunden, Verkaufspersonal u.a.), seiner Absicht entsprechend bzw. wie er billigend annahm oder annehmen musste, wahrgenommen oder haben wahrgenommen werden können.
Ausserdem beging der Beschuldigte mehrere andere Straftaten (einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), versuchte einfache Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)).
Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der versuchten einfachen Körperverle1zung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.