Cas 1999-017N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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1999 | 1999-017N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte betrieb seit 1996 den «Y-Versand», der CDs mit rassendiskriminierenden Texten an «Gleichgesinnte» vertrieb.
Die 1. Instanz verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Rassendiskriminierung, weil er sich der Verbreitung rassistischer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB und dem Aufrufen zu Hass und Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die 1. Instanz sprach eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis unbedingt und eine Busse von Fr.1'000.- aus. Zudem wurden die beschlagnahmten CDs gemäss Art. 58 StGB und der erwirtschaftete Verkaufserlös gemäss Art. 59 StGB eingezogen.
Der Angeklagte hat seit 1996 durch seinen «Y- Versand» CDs bestellt und diese weiter verkauft. Die Tonträger enthielten rassendiskriminierende Sequenzen. Einige Texte rufen auch zu Gewalt gegen «diese Minderwertigen» auf.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die beim Angeklagten durchgeführt wurde, sind 107 CDs und 7 MCs beschlagnahmt worden, die für den Weiterverkauf bestimmt waren.
Die 1. Instanz erachtet die Tatbestandsvariante nach Abs. 2 als erfüllt. "[...] die Texte schreiben in massiver Weise denjenigen Menschen, die nicht weisser Hautfarbe sind, einen minderen Wert zu. Dabei werden Rassen, Ethnien wie auch Angehörige bestimmter Religionen als Gruppen aufgeführt ("Nigger", Türken, Juden etc.) und als minderwertig bezeichnet. Mit der Verbreitung solcher Texte hat sich der Angeklagte der Verbreitung rassistischer Ideologien schuldig gemacht, indem er Texte verbreitete, die auf die systematische Herabsetzung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie und Religion gerichtet sind (Art. 261bis Abs. 2 StGB)." (E.II.A.4.a)
Zusätzlich wird in einigen Texten zu Gewalt gegen diese Personengruppen aufgerufen. Somit hat der Angeklagte auch den Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt, indem er mit der Verbreitung solcher Texte zu Hass und Diskriminierung aufruft. Hass definiert die 1. Instanz als "[...] eine fundamental feindliche Grundhaltung [...], die über eine blosse Ablehnung noch hinausgeht." (E.II.A.4.a)
Beide Tatbestandsvarianten (Abs. 1 und Abs. 2) erfordern ein Handeln in der Öffentlichkeit. Der Angeklagte hat die CDs an eine Anzahl von ca. 80 Personen, die er jeweils an Veranstaltungen rechtsgerichteter Kreise "kennenlernte", verkauft. Es handelte sich bei diesen Bekanntschaften nicht um enge Bekannte, sondern um flüchtig bekannte Gesinnungsgenossen. Er wusste nicht, wozu die von ihm gelieferten CDs verwendet wurden. Nach der Meinung der 1. Instanz kann man vorliegend nicht mehr von einem privaten Bezügerkreis sprechen, "[...] da der Angeklagte keinerlei persönliche Kontrolle mehr über die Hörerschaft der von ihm verbreiteten, rassendiskriminierenden Tonträgern ausüben konnte. Sobald es an dieser Kontrolle fehlt, muss davon ausgegangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist." (E.II.A.4.b)
Bezüglich der CDs, die im Zollinspektorrat, in der Post und bei der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden, liegt nach Meinung der 1. Instanz ein unvollendeter Versuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB vor. Ein unvollendeter Versuch liegt dann vor, wenn der Täter bezüglich der Ausführung der Tat seinen Vorsatz manifestiert, aber nicht alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun wollte, um die Tat zu vollenden. Hier kam der Angeklagte nicht mehr dazu, die beschlagnahmten CDs zu verkaufen und somit liegt keine Verbreitung im Sinne von Art. 261bis StGB vor. Es ist irrelevant, ob der Täter sein Unterfangen freiwillig aufgab oder dazu durch äussere Umstände veranlasst wurde. Nach Art. 21 Abs. 1 StGB kann die Strafe bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs gemildert werden.
Der Angeklagte hat sich somit auch teilweise der versuchten mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Verurteilung zu 4 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.--. Der in zwei früheren Urteilen gewährte bedingte Strafvollzug von 60 Tagen Gefängnis und 10 Wochen Gefängnis werden widerrufen und die Strafen für vollziehbar erklärt. Die beschlagnahmten Bild- und Tonträger werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen. Der Verkaufserlös im Umfang von Fr. 1'500.- wird gestützt auf Art. 59 StGB eingezogen.