Cas 2001-003N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-003N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2001 | 2001-049N | 2. Instanz heisst die Berufung teilweise gut: Abweisung bzgl. des Vorwurfs der Rassendiskriminierung. Reduzierung der Strafe. |
2002 | 2002-018N | Das Schweizerische Bundesgericht (Kassationshof) weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ab. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
An einem Abend im Juni 1999 bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten in der Strasse eines Wohnquartiers, als dieser an seinem Haus vorbeijoggte, vor mehreren Zeugen als «Polensau» und als «Wixer» und drohte ihm mit Prügel. Er rief weiter, es sei gut gewesen, dass die Nazis damals solche «Polen-Sauen» vergast hätten und die Polen seien «verreckter als Jugos».
Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten u.a. wegen Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten.
Die Berufung wird von der 2. Instanz teilweise gutgeheissen und die Strafe auf 4 Monate Gefängnis reduziert; sie bestätigt jedoch den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung. Die 2. Instanz geht wie die Vorinstanz davon aus, dass zur Annahme der Öffentlichkeit die Wahrnehmbarkeit der Äusserungen genüge und bejaht die öffentliche Tatbegehung für den vorliegenden Sachverhalt.
Der Angeklagte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit falsch ausgelegt; dieser Begriff setze voraus, dass sich ein Täter an einen grösseren Adressatenkreis richten müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Das Bundesgericht weist die Rüge ab und bestätigt, dass die Wahrnehmbarkeit der inkriminierten Äusserungen zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit genüge.
Zwischen Juni 1999 und August 1999 beschimpfte und bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mehrfach, indem er ihn mit ehrenrührigen Ausdrücken titulierte und ihm Prügel in Aussicht stellte. An einem Abend im Juni 1999 bezeichnete er den Geschädigten in der Strasse eines Wohnquartiers, als dieser an seinem Haus vorbeijoggte, vor mehreren Zeugen als «Polensau» und als «Wixer» und drohte ihm mit Prügel. Er rief weiter, es sei gut gewesen, dass die Nazis damals solche «Polen-Sauen» vergast hätten und die Polen seien «verreckter als Jugos».
Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten u.a. wegen Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten.
Die Berufung wird von der 2. Instanz teilweise gutgeheissen und die Strafe auf 4 Monate Gefängnis reduziert; sie bestätigt jedoch den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung. Die 2. Instanz geht wie die Vorinstanz davon aus, dass zur Annahme der Öffentlichkeit die Wahrnehmbarkeit der Äusserungen genüge und bejaht die öffentliche Tatbegehung für den vorliegenden Sachverhalt.
Der Angeklagte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit falsch ausgelegt; dieser Begriff setze voraus, dass sich ein Täter an einen grösseren Adressatenkreis richten müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Das Bundesgericht weist die Rüge ab und bestätigt, dass die Wahrnehmbarkeit der inkriminierten Äusserungen zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit genüge.
Décision 2001-003N
Verurteilung zu 8 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen.
Décision 2001-049N
Die 2. Instanz bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung wegen Rassendiskriminierung und weist die Berufung in diesem Punkt ab, weil die fraglichen Beschimpfungen unbestrittenermassen das Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung und Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfülle und «der Täter aufgrund der Jahreszeit und der guten Wetterverhältnisse damit rechnen [musste], dass sich zahlreiche Anwohner in unmittelbarer Nähe des Tatorts draussen in ihren Gärten oder auf den Balkonen und weitere Personen auf der Strasse aufhalten und die lautstarken Äusserungen des Angeklagten ohne besondere Anstrengungen hören können.» (E. 3b) Das Vorliegen der Öffentlichkeit wurde somit von der 2. Instanz bejaht, wobei das Gericht davon ausging, dass es zur Annahme der Öffentlichkeit genüge, wenn die Äusserung für eine grössere Anzahl von Menschen wahrnehmbar sei. Die tatsächliche Wahrnehmung der Äusserungen von einer grösseren Anzahl von Menschen sei hingegen unwesentlich. (E. 3a) Die 2. Instanz geht im vorliegenden Entscheid ausführlicher auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ein (E. 3b).
Teilweise Gutheissung der Berufung: Bestätigung der Verurteilung wegen Rassendiskriminierung. Reduzierung der Gefängnisstrafe auf 4 Monate unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen.
Décision 2002-018N
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit falsch ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung hält er eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung für öffentlich, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden könne. Ein Täter müsse sich an einen grösseren Kreis von Adressaten richten und subjektiv müsse sein Verhalten von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen werden könne. Ausserdem gebe die Vorinstanz nicht an, was sie unter «zahlreich» verstehe, wenn sie argumentiert, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sich zahlreiche Anwohner in den Gärten und auf den Balkonen in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhalten würden und so seine Äusserungen wahrnehmen könnten.
Das Bundesgericht macht deutlich, dass es gemäss eines früheren Bundesgerichtsentscheides von den gesamten Umständen abhänge, ob Öffentlichkeit gegeben ist. Dazu gehören unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung getan wird, und andererseits, bei Äusserungen gegenüber einem bestimmten und begrenzten Personenkreis, die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu diesen, wovon unter anderem auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa S. 178f.) Weiter wiederholt der Kassationshof die Klarstellung in dem zitierten Bundesgerichtsentscheid, dass ein bestimmter «Grenzwert» in Bezug auf die Zahl der Adressaten, dessen Überschreitung Öffentlichkeit begründen würde, schon wegen der Gefahr von «Umgehungen», nicht festgelegt werden dürfe.
Schliesslich erklärt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz zu Recht die unmittelbar anwesenden sechs Personen nicht als Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes qualifiziert habe. Sie habe jedoch festgestellt, «dass aufgrund der Jahreszeit, der guten Wetterverhältnisse und der räumlichen Umstände damit zu rechnen war, dass eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschwerdeführer in keiner persönlichen Beziehung stehenden Drittpersonen in den umliegenden Gärten und auf den Balkonen potentielle Zeugen der lautstarken Äusserungen des Beschwerdeführers hätten werden können». (E. 3c) Das Bundesgericht sieht somit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in objektiver Sicht erfüllt und bestätigt die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz.
In subjektiver Hinsicht nimmt der Kassationshof wie auch schon die Vorinstanz Eventualabsicht an. Der Beschwerdeführer habe billigend in Kauf genommen, dass seine Äusserungen für unbestimmte Drittpersonen wahrnehmbar waren, auch wenn er sich nicht mit direkter Absicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an den Geschädigten richtete und diesen beschimpfte. (E. 3c)
Das Bundesgericht weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.