Cas 2001-017N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Autres moyens utilisés |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die aufgrund eines Ermittlungsberichtes der Kriminalpolizei Luzern betreffend Einmietung von Skinheadanhängern in einem Industriekomplex erfolgte, wurden in der Wohnung des ersten Angeschuldigten, Mitglied einer Skinheadgruppierung, diverse Schusswaffen und teils Schriften mit rechtsextremem Inhalt sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Klublokals der Skinheadgruppe konnten 14 Schrotpatronen und 3 FM-Handfunkgeräte sichergestellt werden.
Beim zweiten Angeschuldigten wurde während einer angeordneten Durchsuchung der Wohnung ebenfalls diverse Gegenstände und Schriften sichergestellt, welche auf eine rechtsextreme Aktivität hindeuten. Die sichergestellten Gegenstände wurden inzwischen aufgrund eines Rekurses gegen die Beschlagnahmung zurückerstattet.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen die zwei Angeschuldigten ein, weil ihnen wegen Mangel an Beweisen keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB nachgewiesen werden kann.
Einstellung der Strafuntersuchung.