Cas 2001-017N

Beschlagnahmung von rechtsextremen Schriften

Lucerne

Historique de la procédure
2001 2001-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Autres moyens utilisés
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die aufgrund eines Ermittlungsberichtes der Kriminalpolizei Luzern betreffend Einmietung von Skinheadanhängern in einem Industriekomplex erfolgte, wurden in der Wohnung des ersten Angeschuldigten, Mitglied einer Skinheadgruppierung, diverse Schusswaffen und teils Schriften mit rechtsextremem Inhalt sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Klublokals der Skinheadgruppe konnten 14 Schrotpatronen und 3 FM-Handfunkgeräte sichergestellt werden.

Beim zweiten Angeschuldigten wurde während einer angeordneten Durchsuchung der Wohnung ebenfalls diverse Gegenstände und Schriften sichergestellt, welche auf eine rechtsextreme Aktivität hindeuten. Die sichergestellten Gegenstände wurden inzwischen aufgrund eines Rekurses gegen die Beschlagnahmung zurückerstattet.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen die zwei Angeschuldigten ein, weil ihnen wegen Mangel an Beweisen keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB nachgewiesen werden kann.

Décision

Einstellung der Strafuntersuchung.