Cas 2001-030N

Betreiben einer Website mit rassistischem Inhalt

Zurich

Historique de la procédure
2001 2001-030N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeschuldigte unterhielt im Juni 2001 von seinem Wohnort aus über seinen Computer eine eigene Website, welche unter anderem den nachfolgend aufgeführten «SMS-Spruch» beinhaltete: «Wenn Ali an der Eiche baumelt und Mehmet durch den Gas-Raum taummelt [sic], wenn man mit Yussuf uns're Strassen teert, ja dann ist die Schweiz wieder lebenswert».

Der Angeschuldigte wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1 und 2] StGB verurteilt, weil die «SMS-Sprüche» sowohl die türkischen Staatsangehörigen als auch die Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft öffentlich in ihrer Menschenwürde in verstossender Weise herabsetzten und diskriminierten und auch die Verbrechen des deutschen Nationalsozialismus während des Zweiten Weltkriegs gröblich verharmlosten. Der Angeschuldigte wird zu 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt."

Décision

Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.--. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.