Cas 2005-016N

Antisemitisches Wahlplakat 2

Argovie

Historique de la procédure
2005 2005-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass im Jahre 2003 ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Auf dem Plakat werden Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt.

Die Untersuchungsbehörde hält fest: «Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.»

Gegen weitere Beteiligte wurden separate Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheide 2005-015N, 2005-017N und 2005-018N Datenbank EKR.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.