Cas 2005-019N

Rassistische Beschimpfung

Grisons

Historique de la procédure
2005 2005-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Angeklagte hat vor einem Restaurant eine Familie rassistisch beschimpft. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich eine unbestimmte Anzahl von Passanten auf der Strasse. Der Angeklagte gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an, was aufgrund der äusseren Erscheinung und Bekleidung ersichtlich war.

Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass sich der Angeklagte durch dieses Verhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht habe.

Bei der Strafzumessung wird dem Angeklagten das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit Straf mindernd zugute gehalten. In Abwägung aller Umstände hält die Behörde eine Busse von Fr. 800.- als angemessen.

Décision

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.