Cas 2006-028N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Associations / Fédérations / Organisations |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte hat in Beantwortung eines Spendenbriefes einer karitativen Organisation in einem anonymen Schreiben unter anderem geschrieben:
«Es wäre gescheiter und wirkungsvoller wenn man diese schwarzen Sauböcke zwingen würde 8 Stunden am Tag zu arbeiten, dass würde Ihnen dieses Herumbocken schon verleiden. Noch effektvoller wäre eine Kastration im grossen Mass.»Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, der Beschuldigte habe mit diesen an eine unbestimmte Empfängerschaft gerichteten Äusserungen öffentlich gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse zu Diskriminierung aufgerufen und sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Er habe sich einsichtig gezeigt und den Tatbestand anerkannt. Er würde einen solchen Brief heute nicht mehr verfassen und habe sich im Moment der Tat über die Vielzahl von «Bettelbriefen» geärgert.
Der Beschuldigte habe sich somit gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht. Er sei somit zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.