Cas 2007-077N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-077N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 1ère instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hatte. Er wurde daraufhin vom Leiter der Abteilung Massnahmen des zuständigen Verkehrsamtes in Kenntnis gesetzt, dass für diesen Vorfall eine Verwarnung vorgesehen sei. Daraufhin schickte der Angeklagte zu Handen des Leiters sowie an 40 weitere Adressaten (darunter staatliche Stellen, Parteien, Privatpersonen und Zeitungsredaktionen) ein dreizehnseitiges von ihm verfasstes Schreiben. Darin verschaffte er seinem Unmut über die Polizeikontrolle und die in Aussicht gestellte Verwarnung Luft, sprach gegenüber den staatlichen Stellen Drohungen aus (u.a. mit der Formulierung Ich zieh Euch den Stecker Raus! Dänn isch Euch de Pfuus duss! Ich erkläre Euch hiermit zur nationalen Gefahr, die beseitigt werden muss). Weiter unterstellte er den Opfern des Holocaust, dass diese selber die Verursachung desselben seien. Er führte insbesondere aus, dass die Idee der Hetzjagd auf die Juden in Wirklichkeit nicht von Hitler, sondern von den reichen Juden selbst, d.h. den Rothschilds die das System in de Klauen gehabt hätten, gekommen sei. Das Gericht spricht den Angeklagten u.a. wegen Rassendiskriminierung i.S. von Art. 261 bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird gesamthaft zu einer (bedingten) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110 sowie einer Busse von CHF 1'000 verurteilt.
Der Angeklagte schickte ein dreizehnseitiges selbst verfasstes Schreiben an 40 Adressaten (darunter staatliche Stellen, Parteien, Privatpersonen und Zeitungsredaktionen), worin er u.a ausführte, dass die Idee der Hetzjagd auf die Juden in Wirklichkeit nicht von Hitler, sondern von den reichen Juden selbst, d.h. den Rothschilds, die das System in de Klauen gehabt hätten, gekommen sei.
Angriffsobjekt von Art. 261bis sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zughörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von Art. 261bis werden rassistische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst. Die Gruppe der Juden ist eine religiöse und zugleich auch eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe. Sie wird von Art. 261bis unabhängig davon geschützt, ob ein einzelner Betroffener gläubig ist oder nicht, massgeblich ist auch hier die blosse Zuschreibung. Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt. Gemäss Bundesgericht genügt dabei, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann. Massgeblich ist damit nicht die tatsächliche Wahrnehmung, sondern die Wahrnehmbarkeit. Hauptanwendungsfall des Leugnens von Völkermord ist die sog. Ausschwitzlüge als das reine Bestreiten bzw. Verharmlosen der Geschichtlichkeit des Holocausts. Ein Verbrechen wird gerechtfertigt, wenn den Opfern z.B. eine Mitschuld unterstellt wird. Subjektiv ist Vorsatz vorausgesetzt, der sich auf das öffentliche Leugnen, gröbliche Verharmlosen oder Rechtfertigen von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezieht. Das Leugnen, Verharmlosen oder Rechtsfertigen notorischer Verbrechen unterstellt den Opfern nicht nur Lügner, Verschwörung oder Mitverantwortung, sondern ist darüber hinaus als bewusster und systematischer Angriff auf die Gruppenidentität zu qualifizieren, wenn die an der Gruppe begangenen Verbrechen für die Gruppenidentität wesentlich sind. Rassendiskriminierende Beweggründe spielen folglich zumindest mit eine Rolle, was für die Anwendbarkeit von Art. 261bis Abs. 4 StGB genügen muss. Der Angeklagte schickte sein Schreiben unbestritten an rund 40 Adressaten. Die vorerwähnten abstrusen Aussagen des Angeklagten sind zweifellos als Leugnen von Völkermord durch Rechtfertigung des Holocausts zu qualifizieren, da der Angeklagte den Opfern des Holocaust, d.h. den Juden selbst, die Verursachung des Holocausts zu unterstellen sucht. So führte der Angeklagte aus, dass die Idee der Hetzjagd auf die Juden in Wirklichkeit nicht von Hitler, sondern von den reichen Juden selbst, d.h. den Rothschilds die das System in den Klauen gehabt hätten, gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte sein Schreiben an rund 40 Adressaten (darunter staatliche Stellen, Parteien, Privatpersonen und Zeitungsredaktionen) geschickt hat, ist auch das Erfordernis der Öffentlichkeit zweifellos erfüllt.
Das Gericht spricht den Angeklagten u.a. wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 216 bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird gesamthaft zu einer (bedingten) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110 sowie einer Busse von CHF 1'000 verurteilt.