Cas 2008-047N

Verkauf von Taschenkalender mit nationalsozialistischem Inhalt

Berne

Historique de la procédure
2008 2008-047N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Auteurs inconnus
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte verkaufte Taschenkalender, in welchen die nationalsozialistische Ideologie verbreitet wird und in welchen zu Hass und Diskriminierung gegen Juden aufgerufen wird. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass durch dieses Verhalten die Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs.1 und 2 StGB. Sie wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.