Cas 2010-002N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-002N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau); Extrémisme de droite |
Der Angeschuldigte war Mitglied einer alkoholisierten Polterabendgruppe. Ein Passant, welcher mit zwei dunkelhäutigen Kindern unterwegs war, wurde vom Angeschuldigten und einem weiteren Mitglied der Gruppe mit rassistischen Äusserungen wie «Rassenschänder» beschimpft und geschlagen. Wegen des Vorfalls wurde die Gruppe einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei sich der Angeschuldigte mit nacktem und mit Nazi-Tätowierungen versehenem Oberkörper (Adler mit Hakenkreuz, behelmter Soldat mit SS-Runen, «1488»-Symbol, etc.) zur Schau stellte und mehrfach in der Öffentlichkeit laut schrie: «Diese Scheiss-Nigger», «Alles wegen diesen Scheiss-Niggern». Des Weiteren beschimpfte er auch die anwesenden Polizisten.
Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von CHF 9‘000.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.