Cas 2010-019N

Rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit im stark alkoholisierten Zustand

Argovie

Historique de la procédure
2010 2010-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Voisinage
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Angeklagte war zu Fuss auf dem Weg zu seinem Wohnhaus, wo er in stark alkoholisiertem Zustand lautstark und im ganzen Wohnquartier gut hörbar, folgende fremdenfeindliche Äusserungen herumschrie: «Obama ist ein Terrorist! Obama ist ein Scheiss Neger! Heil Hitler! Juden sind Kinderficker! Juden sind Kinderfresser! Alle Neger sind Juden!"

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bemerkt, dass in der Praxis ähnliche rassistische Beschimpfungen regelmässig als Verletzung der Menschenwürde qualifiziert würden. Der Angeklagte wird demzufolge der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige zum Zeitpunkt der Delikte unter massivem Einfluss von Alkohol stand.

Des Weiteren wird der Angeklagte der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Tätlichkeit für schuldig erklärt. Da diese Delikte unabhängig von den rassendiskriminierenden Äusserungen ausgeführt wurden, wird hier darauf nicht näher eingegangen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeit und Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 1‘000.00.