Cas 2010-019N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte war zu Fuss auf dem Weg zu seinem Wohnhaus, wo er in stark alkoholisiertem Zustand lautstark und im ganzen Wohnquartier gut hörbar, folgende fremdenfeindliche Äusserungen herumschrie: «Obama ist ein Terrorist! Obama ist ein Scheiss Neger! Heil Hitler! Juden sind Kinderficker! Juden sind Kinderfresser! Alle Neger sind Juden!"
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bemerkt, dass in der Praxis ähnliche rassistische Beschimpfungen regelmässig als Verletzung der Menschenwürde qualifiziert würden. Der Angeklagte wird demzufolge der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige zum Zeitpunkt der Delikte unter massivem Einfluss von Alkohol stand.
Des Weiteren wird der Angeklagte der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Tätlichkeit für schuldig erklärt. Da diese Delikte unabhängig von den rassendiskriminierenden Äusserungen ausgeführt wurden, wird hier darauf nicht näher eingegangen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeit und Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 1‘000.00.